Tarife

Nach Art. 7a Abs.1 KLV

Allgemeine Bestimmungen

Spitex-Dienstleistungen werden aufgrund einer Bedarfsabklärung und aufgrund einer ärztlichen Verordnung erbracht.
Zeitlicher Einsatz: Täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr

Folgende Leistungen werden verrechnet:

a) Hilfe- und Pflegeleistungen

Spitex-Leistungen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung und hauswirtschaftliche Leistungen. Erstellung und Bearbeitung der Hilfe- und Pflegedokumentation, vorgängige Abklärungen (z.B. im Spital) sowie das allfällige Erstellen von Berichten (z.B. Überweisungsrapporte bei Eintritt ins Spital/Heim oder Berichte an Krankenversicherungen). Spezielle Dienstleistungen im Spitex-Zentrum (wie Wäschebesorgung, gewünschte Kontrollanrufe, Absprache mit Arzt/Ärztin oder Institutionen, telefonische Beratung von Angehörigen oder Bezugspersonen). Instruktion von pflegenden Angehörigen durch das Spitex-Personal. Die kleinste Verrechnungseinheit ist 5 Minuten.

b) Von der Spitex-Organisation abgegebenes Pflegematerial

Zusätzliches Pflegematerial, das nicht im Tarif eingeschlossen ist.

c) Umtriebs Entschädigung

Für vereinbarte Einsätze, die von den Klientinnen und Klienten nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.- für Fehlbesuche verrechnet. Für vereinbarte Einsätze -Serviceleistungen-, welche nicht 24 Stunden vorher abgesagt werden, verrechnen wir eine Umtriebsentschädigung von CHF 40.-.

Die Arbeitszeit wird pro geleisteten Einsatz verrechnet. Abrechnungen in 5 Min. Einheiten für pflegerische Leistungen und in 10 Min. für hauswirtschaftliche Leistungen. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich.

Preisliste

Pflegeleistungen

Die Krankenversicherungen bezahlen die ärztlich verordneten Spitex-Leistungen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und Behandlung und der Grundpflege, gemäss dem Leistungskatalog in Artikel 7a Abs. 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV.

Die Terife für die Langzeitpflege lauten gemäss Art. 7a KLV ab 1.1.2020 wie folgt:

Pflege CHF pro Stunde
Abklärung und Beratung 76.90
Behandlung und Untersuchung 63.00
Grundpflege 52.60

Gemäss Pflegegesetz des Kantons Zürich müssen sich die Klientinnen und Klienten mit Fr. 7.65 pro Tag beteiligen (Patientenbeteiligung).

Die Krankenkassen vergüten die ärztlich verordneten Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege (Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, Art. 7).

Hauswirtschaft:
Leichte Hausarbeiten und Betreuung-Grundtarif CHF 8.00 pro 10 Minuten.

Hauswirtschaftliche Leistungen werden von den Krankenkassen im Rahmen der Grundversicherung nicht übernommen. Ausgenommen ist eine entsprechende Zusatzversicherung.

Patientenbeteiligung:
Die Kundenbeteiligung für KLV-Leistungen CHF 7.65 pro Tag.

Sonstige Leistungen:
Pikett-/Notfallbereitschaft (pro Monat) CHF 20.-
Notfalleinsatz Pauschal (Vita-Tel) bis 1 Std.* CHF 100.-
Nachtdienst pro Nacht CHF 300.-
Notrufsystem inkl. Bereitschaft pro Einsatz CHF 50.-

Bemerkung:
Die Konditionen für längere Einsätze, wie z.B. rund um die Uhr-Einsätze, Nacht- und Sitzwachen, Daueraufträge, welche von den Krankenkassen nicht übernommen werden, werden in gemeinsamer Absprache vereinbart und schriftlich bestätigt.
Die Klientin / der Klient bestätigt mit Ihrer/seiner Unterschrift von der zuständigen Fachperson Bezugspflege über die geltenden Tarifbestimmungen in Kenntnis gesetzt zu sein.
Die minimal verrechenbare Zeit beträgt 10 Minuten. Im Folgendem wird die Zeit in 5-Minuten Schritten erfasst. Bei Fehlbesuchen verursacht durch die Patienten und kurzfristigen Absagen wird der geplante Einsatz vollumfänglich verrechnet.

Hauswirtschaftliche Spitex-Leistungen

(Hauswirtschaftliche Spitex-Leistungen fallen nicht unter die obligatorische Krankenversicherung)

Bezeichnung Kosten
Bedarfsabklärung CHF 65.00 / Stunde
Leichte Hausarbeiten und Betreuung – Grundtarif CHF 8.00 / 10 Minuten
Zulagen am Wochenende und Feiertage CHF 9.00 / Stunde
Fahrspesen CHF 1.00 / km

Die kleinste Verrechnungseinheit ist 10 Minuten. Im Folgenden wird die Zeit in 5-Minuten Schritten erfasst.
Diese Leistungen müssen von den KlientInnen beglichen werden, sofern sie nicht durch eine Zusatzversicherung teilweise übernommen werden.

Kostenübernahme

a) durch Krankenversicherer
Aus der obligatorischen Grundversicherung werden folgende Leistungen rückerstattet:

Massnahmen der Abklärung und Beratung
Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
Massnahmen der Grundpflege

Voraussetzung für Leistungen der Krankenversicherung:

* Ein ärztlicher Spitex-Auftrag
* Eine Abklärung des Bedarfs an Hilfe und Pflege (durch eine Spitex-Fachperson)
* Angaben des voraussichtlichen Aufwandes für Hilfe und Pflege (Quantifizierung durch das Spitex-Personal)

Es gilt der 5 Min. Abrechnungstakt (mind. 10 Min. pro Einsatz) sowie der tiers payant (Rechnungsstellung der KLV-Leistungen an Krankenversicherer). Selbstbehalt und Franchise gehen zu Lasten der Spitex-Klientinnen und -Klienten. Hauswirtschaftliche Leistungen werden von der obligatorischen Grundversicherung nicht übernommen. Die Klärung und die Beantragung allfälliger Ansprüche aus Zusatzversicherungen ist Sache der Spitex-Kundinnen und -Kunden.

b) durch das Amt für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Personen, die neben den Renten der AHV/IV über kein oder nur über wenig Einkommen und Vermögen verfügen, können Ergänzungsleistungen beantragen. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen können sich für weitere Kostenübernahmen an das Amt für Ergänzungsleistungen der AHV/IV wenden.

c) Finanzielle Notlage
Wenden Sie sich bei einer Notlage bitte vertrauensvoll an die Zentrumsleiterin in Ihrem Spitex-Zentrum oder an die Geschäftsleiterin.
Für weitere Fragen und Beratungen stehen die Zentrumsleiterinnen oder die Geschäftsleiterin gerne zur Verfügung.